Allgemeine Vertragsbedingungen der AUTOPSTENHOJ GmbH
für Lieferungen an Unternehmen
1. Definitionen
AGV: Diese allgemeinen Vertragsbedingungen der AUTOPSTENHOJ GmbH - AUTOPSTENHOJ GmbH, Sandkampstr. 90, 48432 Rheine -
Besteller: Kunden der AUTOPSTENHOJ, die Unternehmen im Sinne des § 14 BGB sind
BGB: Bürgerliches Gesetzbuch
DSG-VO: Datenschutzgrundverordnung
HGB: Handelsgesetzbuch
Lieferungen: Kauf von Software und/oder Produkten mit oder ohne Montage
Partei(en): AUTOPSTENHOJ und/oder der Besteller
Produkte: Hebebühnen, Prüftechnik und sonstige Werkstattausrüstung
Schadensersatzansprüche: Ansprüche auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Software: Maschinenlesbare Programme im Objektcode sowie die zugehörige Dokumentation in deutscher oder englischer Sprache auf CD oder im Internet abrufbar
StGB: Strafgesetzbuch
Unterlagen: Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen für die Verwendung der Produkte und/oder Software
Vorbehaltsware: Unter Eigentumsvorbehalt nach Ziffer 6 dieser AGV stehende Lieferungen
2. Allgemeine Bestimmungen
2.1 Für die Rechtsbeziehungen zwischen AUTOPSTENHOJ und dem Besteller für Lieferungen gelten diese AGV einschließlich der hierin in Bezug genommenen Dokumente unter Ausschluss sämtlicher anderer Vertragsbedingungen, die in Dokumenten des Bestellers enthalten sind oder auf die in solchen Dokumenten verwiesen wird. Im Fall von Widersprüchen gelten die in der Auftragsbestätigung oder, wenn es keine Auftragsbestätigung gibt, die in dem Angebot von AUTOPSTENHOJ aufgeführten Bedingungen vorrangig zu diesen AGV.
2.2 Die §§ 312i Abs.1 Nr.1, 2 und 3 BGB, die bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr AUTOPSTENHOJ zusätzliche Verpflichtungen auferlegen, werden ausgeschlossen.
2.3 Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wird, überträgt weder AUTOPSTENHOJ noch der Besteller mit der Übermittlung von Unterlagen urheberrechtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Unterlagen. Die Unterlagen dienen nur zur Prüfung des Angebots und dürfen nur Dritten ohne Zustimmung der übermittelnden Partei zugänglich gemacht werden, die in den Prüfungs- oder Lieferprozess eingebunden sind.
3. Termine/Selbstbelieferung/Teilleistungen/vorzeitige Erfüllung
3.1 Lieferungen ohne Montageverpflichtung erfolgen FCA (Incoterms 2020), Werk von AUTOPSTENHOJ. Auf Wunsch des Bestellers organisiert AUTOPSTENHOJ den Transport auf Gefahr und Kosten des Bestellers.
3.1 Feste Liefertermine sind in Textform zu vereinbaren. Die Vereinbarung eines festen Leistungstermins steht unter dem Vorbehalt, dass AUTOPSTENHOJ die Leistungen seiner jeweiligen Vorlieferanten rechtzeitig und vertragsgemäß erhält und der Besteller seinen Leistungsverpflichtungen, bspw. der Vorkasse, nachkommt, die von ihm zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, rechtzeitig AUTOPSTENHOJ übermittelt.
Dauert die Verzögerung aufgrund der fehlenden Selbstbelieferung länger als 1 Monat, können beide Parteien von dem Vertrag zurücktreten.
Falls die fest vereinbarte Lieferzeit überschritten wird, muss der Besteller AUTOPSTENHOJ zunächst in Textform eine Aufforderung zur Lieferung mit Nachfrist von zumindest 3 Wochen übermitteln, sofern es sich um Lieferungen handelt, die speziell für den Besteller angefertigt oder von AUTOPSTENHOJ nicht auf Lager vorgehalten werden und dem Besteller dies vor Abschluss des Vertrages bekannt war. Erst nach Ablauf dieser Fristen können weitergehende Rechte von dem Besteller geltend gemacht werden.
3.2 Teilleistungen sind zulässig, soweit deren Erbringung für den Kunden nicht mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist. Zulässige Teilleistungen können von AUTOPSTENHOJ gesondert in Rechnung gestellt werden.
3.3 AUTOPSTENHOJ ist berechtigt, die Lieferungen bis zu 5 Arbeitstage vor dem vereinbarten Liefertermin zu bewirken.
4. Höhere Gewalt
4.1 „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, dass eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass: (a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und (b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und (c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.
Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen vermutet, die eine Partei betreffen, sie würden die Voraussetzungen unter Ziffer 4.1 lit. (a) und lit. (b) erfüllen:
Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung;
Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie;
Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;
rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung;
Pest, Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis;
Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie;
allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.
4.2 Eine Partei, die sich mit Erfolg auf Ziffer 4.1 beruft, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihr die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit, sofern das Hindernis oder Ereignis der anderen Partei unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung der anderen Partei zugeht. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die eben dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch die betroffene Partei verhindert. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien dasjenige, was sie kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten durften, in erheblichem Maße entzogen wird, so hat jede Partei das Recht, den Vertrag durch Benachrichtigung der anderen Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschreitet.
5. Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug
5.1 Die Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Liegt zwischen Vertragsabschluss und dem tatsächlichen Liefertermin bzw. Montage ein längerer Zeitraum als 4 Monate, ohne das AUTOPSTENHOJ es zu vertreten hat, finden die Preise aus der zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. Fertigstellung der Montage geltenden allgemeinen Preisliste von AUTOPSTENHOJ abzüglich des vereinbarten Rabattes Anwendung.
5.2 Hat AUTOPSTENHOJ die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, insbesondere Reise- und Transportkosten.
5.3 Sofern nicht anders vereinbart, sind vom Besteller geschuldete Zahlungen sofort ohne Abzug, nachdem beide nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind, fällig:
(i) Gefahrübergang auf den Besteller, oder, wenn vertraglich oder gesetzlich eine Abnahme notwendig ist, erfolgte Abnahme, und
(ii) nach Erhalt einer Rechnung.
5.4 Zahlungen sind auf das Konto von AUTOPSTENHOJ zu leisten, dass auf dem Angebot oder der Auftragsbestätigung abgedruckt ist. Unbeschadet einer Bestimmung des Bestellers obliegt allein AUTOPSTENHOJ die Bestimmung, auf welche von mehreren Forderungen Zahlungseingänge verrechnet werden.
5.5 Bei Zahlungsverzug sowie begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers ist AUTOPSTENHOJ – unbeschadet sonstiger Rechte - befugt, für noch nicht durchgeführte Lieferungen eine Vorauszahlung zu verlangen, eingeräumte Zahlungsfristen zu widerrufen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Solange der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist, ist AUTOPSTENHOJ nicht zur Erbringung von Lieferungen verpflichtet. Der sich im Verzug befindende Besteller wird AUTOPSTENHOJ alle angemessenen Mahn-, Inkasso- und Auskunftskosten ersetzen.
5.6 Kommt AUTOPSTENHOJ in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 10 % der Vergütung für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht zweckdienlich verwendet werden konnte.
Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziffer 5.5 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer AUTOPSTENHOJ etwa gesetzten Frist zur Leistung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung von AUTOPSTENHOJ zu vertreten ist.
5.7 Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen von AUTOPSTENHOJ innerhalb von 2 Wochen zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht und/oder Schadensersatz verlangt. Bei einem Rücktritt hat der Besteller AUTOPSTENHOJ den Wert zuvor bestandener Nutzungsmöglichkeiten für die Produkte und/oder Software zu erstatten.
Der Nutzungswert wird auf der Grundlage der steuerlichen Abschreibungsperiode berechnet.
Mit den vorstehenden Regelungen dieser Ziffer und der Ziffer 5.5 dieser AGV ist eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers nicht verbunden.
5.8 Kommt der Besteller in Annahmeverzug mit der Lieferung, wird dem Besteller ab dem 15. Tag des Annahmeverzuges für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 1 % des Preises der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet.
Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Parteien unbenommen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Vorbehaltsware, bei denen die Kaufpreisforderung sofort fällig wird oder für die hinsichtlich der Fälligkeit der Kaufpreisforderung eine Zahlungsfrist von bis zu einschließlich 30 Tagen nach Erbringung der geschuldeten Leistung oder Rechnungseingang vereinbart wurde, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von AUTOPSTENHOJ.
In allen anderen Fällen bleibt die Vorbehaltsware Eigentum von AUTOPSTENHOJ bis zur Erfüllung sämtlicher AUTOPSTENHOJ gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die AUTOPSTENHOJ zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird AUTOPSTENHOJ auf Verlangen des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; AUTOPSTENHOJ steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
6.2 Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist untersagt. Eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter einer der nachfolgenden Bedingung gestattet, dass der Besteller entweder von seinem Kunden Bezahlung Zug um Zug gegen Übergabe der Vorbehaltsware erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum der Vorbehaltsware auf seinen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Besteller erfüllt hat.
6.3 Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an AUTOPSTENHOJ ab, ohne dass es weiterer besonderen Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an AUTOPSTENHOJ ab, der dem von AUTOPSTENHOJ dem Besteller in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
6.4 Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für AUTOPSTENHOJ. Der Besteller verwahrt die dabei entstehende neue Sache für AUTOPSTENHOJ mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die neue Sache gilt dann als Vorbehaltsware im Sinne dieser Ziffer 6.
6.5 AUTOPSTENHOJ und der Besteller sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht AUTOPSTENHOJ gehörenden Gegenständen AUTOPSTENHOJ in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteiles zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt dann als Vorbehaltsware im Sinne dieser Ziffer 6.
6.6 Die in Ziffer 6.3 getroffene Regelung zur Forderungsabtretung findet auch auf die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstandene Vorbehaltsware Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, dass die Forderung nur bis zur Höhe des Betrages abgetreten wird, die dem von AUTOPSTENHOJ dem Besteller in Rechnung gestellten Wert für die nicht verarbeitete, unverbundene oder nicht vermischte Vorbehaltsware entspricht.
6.7 Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der unverbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an AUTOPSTENHOJ ab.
6.8 Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der sicherungshalber abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist AUTOPSTENHOJ berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann AUTOPSTENHOJ nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber seinem Kunden verlangen.
6.9 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller AUTOPSTENHOJ unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller AUTOPSTENHOJ unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden des Bestellers erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
6.10 Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist AUTOPSTENHOJ nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch AUTOPSTENHOJ liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, AUTOPSTENHOJ hätte dies ausdrücklich erklärt.
7. Aufstellung und Montage
7.1 Wenn der Besteller Aufstellung und Montage bei AUTOPSTENHOJ beauftragt hat, hat er auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
- alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge;
- die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel;
- Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung;
- bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz der von AUTOPSTENHOJ eingebrachten Gegenstände und des Schutzes des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die der Besteller zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde;
- Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
7.2 Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert AUTOPSTENHOJ zur Verfügung zu stellen.
7.3 Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfahrtswege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
7.4 Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von AUTOPSTENHOJ zu vertretenden Umständen, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von AUTOPSTENHOJs Montagepersonal zu tragen.
7.5 Die Lieferungen sind von dem Besteller ab dem Zeitpunkt der Anlieferung auf der Baustelle bis zur Abnahme der Montage auf seine Kosten gegen Diebstahl, Verlust und Beschädigung zu versichern, sofern die Lieferungen nicht bereits durch einen Dritten, bspw. durch den Bauherrn oder Generalunternehmer, mitversichert sind
7.6 Verlangt AUTOPSTENHOJ nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller die Zweiwochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.
8. Software
8.1 Dem Besteller wird ausschließlich für seine eigenen Geschäftszwecke das einfache, nicht exklusive, nicht übertragbare Recht eingeräumt, die als Teil der Lieferung überlassene Software räumlich und zeitlich unbegrenzt für die Produkte zu nutzen.
Der Besteller darf zur Datensicherung von der Software eine Kopie herstellen. Er hat dabei alphanumerische Kennungen, Warenzeichen und Urheberrechtsvermerke unverändert mit zu vervielfältigen und über den Verbleib der Kopien Aufzeichnungen zu führen. Dokumentationen dürfen nicht vervielfältigt werden.
8.2 Der Besteller darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt der Besteller jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen.
Der Anwender darf die Software vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung der Software notwendig ist. Die notwendigen Vervielfältigungen umfassen auch die Installation der Software vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie des Ladens in den Arbeitsspeicher.
Der Besteller wird dafür sorgen, dass die Software, deren Vervielfältigungen und die Dokumentationen ohne schriftliche Zustimmung von AUTOPSTENHOJ nicht an Dritte vermietet werden.
8.3 Die Beschaffenheit von Software, insbesondere der Leistungsumfang, die freigegebene Einsatzumgebung und die Verwendungs-möglichkeiten für den Besteller – soweit in Textform nicht etwas anderes vereinbart wird – ergeben sich in der nachfolgenden Reihenfolge aus dem Angebot und der jeweiligen Anwendungsdokumentation.
8.4 Die Sprachen, in der die Software und die dazugehörigen Anwendungsdokumentation verfügbar sind, werden im Extranet aufgeführt.
8.5 Die Lieferung des Quellcodes der Software ist von AUTOPSTENHOJ nicht geschuldet.
8.6 Die Einrichtung einer funktionsfähigen – und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Software ausreichend dimensionierten – Hard- und Softwareumgebung wird von AUTOPSTENHOJ nicht geschuldet, dies liegt allein im Verantwortungsbereich des Bestellers.
8.7 Bei von Dritten, nicht von AUTOPSTENHOJ hergestellter Software gelten die Lizenzbedingungen des Herstellers der Software, die dem Besteller auf Nachfrage ausgehändigt werden. Bei Widersprüchen zwischen den Lizenzbedingungen des Herstellers und den Bedingungen dieser Ziffer 8.1 – 8.6 haben erstere den Vorrang.
9. Sachmängel
9.1 Dem Besteller stehen keine Mängelansprüche zu bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen, Ein-/Ausbau- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
9.2 Dem Besteller stehen Mängelansprüche zu, wenn die Lieferungen bei Gefahrübergang nicht den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und/oder den Montageanforderungen von § 434 BGB entsprechen. Sofern der letzte Vertrag in der Lieferkette kein Verbrauchsgüterkauf ist, richtet sich bei Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien die Frage, ob die Lieferungen den objektiven Anforderungen entsprechen, ausschließlich nach dieser Beschaffenheitsvereinbarung.
9.3 Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von AUTOPSTENHOJ durch Nachbesserung oder Neulieferung.
9.4 Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und 634a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz, bei arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Sofern der letzte Vertrag in der Lieferkette kein Verbrauchsgüterkauf ist, verjähren Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers nach § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) ebenfalls in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.
9.5 Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Die Ablaufhemmung nach § 445b Abs. 2 BGB endet in jedem Fall spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem AUTOPSTENHOJ die Sache dem Besteller abgeliefert hat. Dies gilt nicht in den in Ziffer 9.4 dieser AGV aufgeführten Ausnahmefällen.
9.6 Der Besteller ist verpflichtet, die Lieferungen auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen gewerblichen Besteller ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Zu den offensichtlichen Mängeln zählen auch das Fehlen von Handbüchern sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen der Lieferungen. Ferner fallen Fälle darunter, in denen eine andere Sache oder eine zu geringe Menge als die bestellte geliefert werden. Solche offensichtlichen Mängel sind bei AUTOPSTENHOJ innerhalb von einer (1) Woche nach Gefahrübergang in Textform zu rügen.
Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen bei AUTOPSTENHOJ innerhalb von zwei (2) Wochen nach dem Erkennen durch den Besteller gerügt werden.
Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Lieferung in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
9.7 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den vereinbarten Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Sofern der letzte Vertrag in der Lieferkette kein Verbrauchsgüterkauf ist, gilt das Vorstehende entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers nach § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers).
9.8 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen AUTOPSTENHOJ nach § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
9.9 Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von AUTOPSTENHOJ. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
9.10 Weitergehende oder andere als in dieser Ziffer 9 geregelte Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
10. Rechtsmängel
10.1 AUTOPSTENHOJ gewährleistet innerhalb der in Ziffer 9.4 aufgeführten Fristen, dass durch die Nutzung der Lieferungen in den Mitgliedstaaten der EU keine Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, verletzt werden.
10.2 Werden durch die Lieferungen gewerbliche Schutzrechte Dritter in einem Mitgliedstaat der EU verletzt und wird dem Besteller deshalb die Benutzung der Lieferungen ganz oder teilweise von einem Dritten untersagt, so wird AUTOPSTENHOJ nach seiner Wahl entweder dem Besteller das Recht zur Nutzung der Lieferungen verschaffen oder die Lieferungen schutzrechtsfrei gestalten. Weitere Rechte des Bestellers bestehen nur dann, wenn AUTOPSTENHOJ eine dieser Maßnahmen nicht zu angemessenen Bedingungen umsetzen kann oder sie fehlschlagen.
10.3 Wird der Besteller von einem Dritten wegen einer Verletzung von Schutzrechten aufgrund der Nutzung der Lieferungen in Anspruch genommen und ist AUTOPSTENHOJ gegenüber dem Besteller dafür gewährleistungspflichtig, wird AUTOPSTENHOJ den Besteller auf seine schriftliche Anforderung von diesen Ansprüchen freistellen.
10.4 Wenn der Besteller die Nutzung der Lieferungen aus Schadensminderungs- oder aus sonstigen wichtigen Gründen einstellt, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
10.5 Der Besteller hat keine Ansprüche wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten, wenn er die Ansprüche des Dritten ohne Einwilligung von AUTOPSTENHOJ anerkennt oder soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von AUTOPSTENHOJ nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von AUTOPSTENHOJ gelieferten Produkten eingesetzt wird.
10.6 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Ziffer 10.2 geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen der Ziffer 9.7 und 9.8 sowie Ziffer 11 Satz 2 entsprechend.
10.7 Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer 9 entsprechend.
10.8 Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 10 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen AUTOPSTENHOJ und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
11. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Der Besteller ist nur berechtigt, aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, wenn eine Forderung unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist. Im Falle einer unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Mängelrüge ist ein Zurückbehaltungsrecht nur in einem angemessenen und zumutbaren Verhältnis zwischen Mangel und Vergütung zulässig.
12. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
12.1 Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass AUTOPSTENHOJ die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden.
Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
12.2 Eine Vertragspartei ist zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten verpflichtet, auch wenn die Ereignisse die Erfüllung schwieriger gemacht haben, als zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses berechtigterweise erwartet werden konnte.
Wenn eine Partei ungeachtet von Absatz 1 dieser Ziffer nachweist, dass sowohl die weitere Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten aufgrund eines Ereignisses außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle, welches vernünftigerweise im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erwartet werden konnte, nicht möglich war, als auch dass die Partei das Ereignis oder seine Folgen nicht in zumutbarer Weise hätte vermeiden oder überwinden können, sind die Parteien verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist nach der Geltendmachung dieser Klausel alternative Vertragsbedingungen auszuhandeln, die eine angemessene Überwindung der Folgen des Ereignisses ermöglichen.
Wenn der vorgehende Absatz dieser Ziffer Anwendung findet, die Parteien jedoch nicht in der Lage waren, alternative Vertragsbedingungen gemäß jenem Absatz zu vereinbaren, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag mit Wirkung zu kündigen.
13. Sonstige Schadensersatzansprüche
13.1 AUTOPSTENHOJ steht dafür ein, dass ihre Mitarbeiter und die von AUTOPSTENHOJ eingesetzten Unterauftragnehmer nach den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften vergütet werden. Für die Mitarbeiter von AUTOPSTENHOJ und für in Deutschland eingesetzte Unterauftragnehmer steht AUTOPSTENHOJ insbesondere dafür ein, dass die Mindestlöhne des Mindestlohngesetzes (MiLoG) eingehalten werden.
13.2 Die Haftung von AUTOPSTENHOJ für durch einfache Fahrlässigkeit verursachte Schäden ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens oder der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.
13.3 Bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haftet AUTOPSTENHOJ bei einfacher Fahrlässigkeit begrenzt auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch bis zur Höhe von € 250.000,00.
13.4 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
13.5 In allen anderen Fällen haftet AUTOPSTENHOJ unbegrenzt, soweit nicht gesetzlich eine Haftungshöchstsumme bestimmt ist.
14. Datenschutz
AUTOPSTENHOJ verarbeitet personenbezogene Daten, die im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Besteller anfallen, ausschließlich unter strikter Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes. AUTOPSTENHOJ unterhält geeignete und dem drohenden Risiko angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit, insbesondere zum Schutz der personenbezogenen Daten vor unbeabsichtigter oder unrechtmäßiger Kenntnisnahme durch Dritte.
15. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Besteller und AUTOPSTENHOJ findet das materielle deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung.
Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten der Parteien aus oder anlässlich der Geschäftsbeziehung ist Rheine, soweit nicht das Gesetz einen anderen Gerichtsstand zwingend vorschreibt.
16. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag über die Lieferungen bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGV in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.